(Wirth, RWZ 2011/69, S. 274)
Der Autor kritisiert die von Altenburger in seinem Beitrag in RWZ 7-8/2010, S 211 ff, dargelegten Argumente für die Auslegung des § 223 Abs 2 Satz 1 UGB, weil sie sowohl dem Gesetz als auch der Absicht der seinerzeit im BM für Justiz zur Vorbereitung des RLG eingesetzten Arbeitsgruppe widersprechen würden.