(Sulz/Oberkleiner, SWK 26/2011, S 899)
Der UFS Innsbruck ist in einer jüngeren Entscheidung zum Ergebnis gekommen, dass ein rechnerischer doppelter Wechsel der Gewinnermittlungsart mangels Grundlage im Gesetz nicht vorzunehmen sei. Mit ihrem Beitrag wollen die Autoren die Notwendigkeit und systematische Richtigkeit des rechnerischen doppelten Wechsels der Gewinnermittlungsart darstellen.