(Oberleitner, FJ 9/2011, S. 290)
Nach Ansicht des Autors sind die gesetzlichen Bestimmungen des § 19 Abs 1a UStG aus Sicht des Leistungserbringers bereits insofern unfair, als seine steuerlichen Verpflichtungen von Umständen abhängen, die der Leistungserbringer oftmals nur unzureichend beurteilen kann, sodass Falschbeurteilungen vorprogrammiert seien.