(Heydt, SWI 9/2011, S. 371)
Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes im Binnenmarkt sollte der EuGH in Vorabentscheidungssachen andere indirekt betroffene Mitgliedstaaten formell beteiligen und auch mit Wirkung gegenüber diesen verbindlich entscheiden. Eine solche Vorgehensweise wäre von den ihm in den EU-Verträgen zugewiesenen Kompetenzen gedeckt.