Nach Ansicht der Verwaltungspraxis kann die Ausbildung in einem Zweit- bzw Nebenberuf bei Aufrechterhaltung der ausgeübten Haupttätigkeit nicht unter den Begriff Umschulung subsumiert werden. Zur Frage, ob ein Berufswechsel erforderlich ist (so Rz 358a LStR 2002), hat der UFS keine einheitliche Linie entwickelt. Nun hat erstmals der VwGH zu der durch das AbgÄG 2004 gestalteten Rechtslage (§ 4 Abs 4 Z 7 und § 16 Abs 1 Z 10 EStG) Stellung genommen und eine Amtsbeschwerde gegen UFS Linz 5. 11. 2008, RV/0559-L/07 und RV/0659-L/08 betr erwerbsorientierte Zusatzausbildung einer Sonderschullehrerin zur Atempädagogin, als unbegründet abgewiesen: