BAO § 236 (UStG 1994: § 27 Abs 4)
VwGH 7. 7. 2011, 2008/15/0010
Hat ein Nachsichtswerber in keiner Weise ein nachvollziehbares Sanierungskonzept mit einer Darstellung der zu erwartenden Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und der Schulden vorgelegt, aus dem die Behörde hätte ableiten können, dass die Gewährung der begehrten Nachsicht seine finanzielle Sanierung bewirken würde, konnte zu Recht eine persönliche Unbilligkeit iSd § 236 BAO verneint werden. Der Hinweis, die Sanierungsvereinbarung mit der Hausbank sei unter der "ausdrücklichen aufschiebenden Bedingung" geschlossen worden, dass die in Rede stehende Nachsicht (im Weg der Berufungsentscheidung) gewährt werde, ändert daran nichts, weil die persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht herbeigeführt werden kann, indem in einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Abgabenschuldner und einem Dritten als aufschiebende Bedingung an die Gewährung einer angestrebten Abgabennachsicht angeknüpft wird.