(Varro, ecolex 8/2011, S. 751)
Der VfGH hat die Bewertungsvorschrift im StiftEG aufgrund der Diskrepanz zwischen der Bewertung von Grundstücken und anderen Vermögenswerten aufgehoben. Dennoch bleibt alles beim Alten, weil die betroffene Norm in der Zwischenzeit novelliert wurde.