(Rombold, SWK 23/24/2011, S 858)
Rombold zeigt an einem Beispiel aus der Praxis, dass eine Zahlungserleichterung für eine verhängte Geldstrafe unter anderem nur dann gewährt werden kann, wenn eine Zahlungsverpflichtung überhaupt besteht. Dies könne keinesfalls vor Ergehen des Straferkenntnisses (der Strafverfügung) der Fall sein.