Der VfGH hat ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der seit 18. 6. 2009 bei der Stiftungseingangssteuer anzuwendenden Bewertungsregeln des § 1 Abs 5 letzter Satz StiftEG eingeleitet, weil er davon ausgeht, dass die bereits zur Verfassungswidrigkeit der Stammfassung dieser Bestimmung ins Treffen geführten Gründe (gleichheitswidrige Privilegierung der Zuwendung von Grundstücken an Privatstiftungen durch Heranziehung der nicht realitätsgetreuen Einheitswerte) auch für die mit dem BBG 2009 novellierte Fassung zutreffen: