(Haller, SWK 16/2011, S 682)
Mit dem AbgÄG 2010 wollte der Gesetzgeber durch die Einführung des ig Erwerbs als weiteren NoVA-Tatbestand in § 1 Z 2 NoVAG Ungleichgewichte beseitigen und dem Umstand Rechnung tragen, dass seit dem EU-Beitritt Österreichs neben die Lieferung von Kfz als weiterer USt-Tatbestand der ig Erwerb getreten ist. Der Autor behandelt die damit einhergehenden Fragen.