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Liebhaberei bei Geschäftsführung ohne Entgelt

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2011/633ÖStZ 2011, 371 Heft 15 und 16 v. 8.8.2011

Eine vom Mehrheitsgesellschafter unentgeltlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit stellt keine Einkunftsquelle iSd § 22 Z 2 TS 2 EStG dar, in deren Rahmen die durch die Funktionsausübung bedingten Ausgaben für Reisen und Arbeitsmittel berücksichtigt werden könnten. Diese selbst getragenen Aufwendungen dürfen gem § 20 Abs 2 EStG auch nicht bei den aus der Beteiligung resultierenden Kapitalerträgen abgezogen werden. VwGH 6. 7. 2011, 2008/13/0234.

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