(Rieder, ASoK 5/2011, S. 186)
Häufig würde übersehen, dass seit der Einbeziehung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in die Pflichtversicherung nach dem GSVG Ausschüttungen an diese bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG miteinzubeziehen sind. Der Autor erläutert die maßgebliche Bestimmung näher.