(Kühbacher, SWK 15/2011, S 641)
Anders als der VwGH (Gegenwerttheorie) lässt der BFH den Abzug von Mehraufwendungen unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit zu. Nun hat der BFH entschieden, dass die geforderte Zwangsläufigkeit des Mehraufwands auch dann gegeben sei, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant ist, wobei sich die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen nicht stelle.