(Kühbacher, ÖStZ 2011/327, S. 224)
In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass eine erfolgswirksame Erfassung von Stock Option-Programmen nicht in Frage kommt, weil es an einer einlagefähigen Zuwendung fehlt. Anders als in D wäre in Ö eine Anwendung des in § 6 Z 14 lit a EStG explizit verankerten Tauschgrundsatzes denkbar, ohne dass nur auf bloß fiktive Gegebenheiten abgestellt werden müsste.