(Fellner, SWK 13/2011, T 69)
Mit Erk 2. 3. 2011, G 150/10, hat der VfGH den letzten Satz des § 1 Abs 5 StiftEG (ausdrücklich) in der "(Stamm)Fassung" BGBl I 2008/85 als verfassungswidrig aufgehoben (Teil I des Spruchs). Dieser habe im Zeitpunkt des Ergehens des Erkenntnisses nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, weshalb der Ausspruch des VfGH ins Leere ginge.