(Schrottmeyer/Plückhahn, ÖStZ 2011/325, S. 217)
Durch Selbstanzeige nach § 29 FinStrG kann der Strafanspruch des Staats, welcher aufgrund tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens bereits eingetreten ist, wieder aufgehoben werden. Dies soll zeitlich nicht unbeschränkt möglich sein. Bei der finanzstrafrechtlichen Beratung ist von zentraler Bedeutung, ob noch rechtzeitig Selbstanzeige erstattet werden kann.