In einem bemerkenswerten Urteil vom 17. 2. 2011 (V R 39/09) hatte der deutsche Bundesfinanzhof darüber abzusprechen, ob ein unberechtigter Steuerausweis iSd § 14c Abs 2 dUStG 2005 (entspricht weitgehend § 11 Abs 14 UStG 1994) voraussetzt, dass die ausgestellte Rechnung alle in § 14 Abs 4 dUStG 2005 (§ 11 Abs 1 UStG 1994) aufgezählten Pflichtangaben enthält. Dieses Urteil gibt Anlass, die Rechtslage bei der Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung auch in Österreich zu untersuchen.