Mit der Neufassung des § 27 EStG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen ua auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von solchem Vermögen erfasst, das der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen dient. Bisher waren Vermögenszuwächse beim Kapitalvermögen nur gem § 30 EStG als Spekulationseinkünfte oder gem § 31 EStG als Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen bzw von steuerhängigen Beteiligungen aufgrund von Umgründungen nach dem UmgrStG steuerpflichtig, unterlagen aber bei Fehlen der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht der Einkommensteuer. Gegen die Vorschriften über die Besteuerung der realisierten Wertsteigerungen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken.