In einer aktualisierten BMF-Info zur Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG idF BBG 2011 wird gegenüber der Erstfassung vom 20. 4. 2011, ÖStZ 2011/321, insbesondere die Meldeverpflichtung für die Vergangenheit abgemildert. Hätte sie ursprünglich alle jemals (dh seit Errichtung der Stiftung) bis 31. 3. 2011 festgestellten Begünstigten umfasst, sind jetzt nur jene Personen bis zum 30. 6. 2011 zu melden, deren Begünstigtenstellung zum 31. 3. 2011 aufrecht besteht. Neu aufgenommen wurden weiters Ausführungen zu potenziell Begünstigten und begünstigten Spendenempfängern.