(Baldauf, SWK 11/2011, S 513)
Zur Deckung der Aufenthaltskosten in einem Pflegeheim muss ein Steuerpflichtiger seine gesamte Alterspension und einen Teil seiner Ersparnisse verwenden. Nach Abzug der Haushaltsersparnis und nach Anrechnung des Pflegegelds ergibt sich ein negatives Einkommen. Gemäß § 41 Abs 4 EStG fällt dennoch eine Steuer an.