(Scheuwimmer, ecolex 4/2011, S. 332)
Eine der zentralen Bestimmungen des Kapitalerhaltungsrechts für die GmbH findet sich in § 82 GmbHG, die über das Verbot der Einlagenrückgewähr. Im Beitrag wird jene Einlagenrückgewähr näher beurteilt, bei der die Gesellschaft eine Sicherheit (Bürgschaft, Pfand, Garantie) zugunsten des Gesellschafters bestellt.