EStG 1988: § 7 Abs 1 (§ 16 Abs 1 Z 8)
VwGH 30. 3. 2011, 2008/13/0024
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 7 Abs 1 EStG (der gemäß § 16 Abs 1 Z 8 EStG auch im Rahmen der Werbungskosten anzuwenden ist) gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen.