(Sylle, taxlex 4/2011, S. 113)
Der EuGH hat die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt als unionsrechtswidrig erkannt, da die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung, sondern mit der Zulassung eines Kfz steht. Die NoVA erhöht sich mangels Einbeziehung in die USt-Bemessungsgrundlage nunmehr um den 20%igen NoVA-Erhöhungsbetrag iSd § 6 Abs 6 NoVAG.