Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 2010/16/0168 vom 5. 4. 2011 eine Treuhandgestaltung zur Vermeidung der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG als Gestaltungsmissbrauch iSd § 22 BAO eingestuft. Damit ist die bisherige Praxis zur Vermeidung der GrESt bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen in Frage gestellt. Der nachfolgende Beitrag soll dogmatische Bedenken an diesem Erkenntnis aufzeigen und dessen Bedeutung für andere (Treuhand-)Gestaltungen ergründen.