Um einen unionsrechtskonformen Zustand herzustellen sind infolge der geänderten Rechtslage nach dem BBG 2009 und dem EuGH-Urteil (EuGH 10. 2. 2011, C-436/08 und C-437/08 , Haribo und Österreichische Salinen, ÖStZ 2011/117) Drittstaatsdividenden in allen offenen Fällen - bis zum Ergehen einer Neuregelung - analog den EU- und EWR-Dividenden bedingt zu befreien. Die vorangegangene Rsp des VwGH - im Erk 17. 4. 2008, 2008/15/0064, hatte das Höchstgericht im Hinblick auf Dividenden aus ausländischen Minderheitsbeteiligungen die Verdrängung durch Gemeinschaftsrecht nur in der Anrechnung der ausländischen Steuern (maximal bis zum Betrag der österreichischen Steuern) erblickt, wertet der UFS als überholt: