Im Fall von Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit vor dem 1. 1. 2004 begonnen hat, hat der VwGH nun ausgesprochen, dass die durch das steuerfreie Altersteilzeitgeld abgedeckten Lohnaufwendungen aufgrund des in § 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG normierten Abzugsverbots nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigten sind (die erst mit dem BBG 2007 explizit in § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG aufgenommene Steuerbefreiung des Altersteilzeitgelds gem § 27 AlVG war nicht strittig).