Eine in früheren Perioden überhöhte Absetzung für Abnutzung kann nicht durch Minderung oder Aussetzung der Abschreibung in einer späteren Periode ausgeglichen werden, sondern nur durch eine Berichtigung im fehlerhaften Kalenderjahr selbst. Damit hält der VwGH die in älterer Judikatur (siehe Hinweis in ÖStZ 2011/502) vertretene Durchbrechung des Periodenprinzips bei der AfA für das EStG 1988 nicht aufrecht.