(Lang, ÖStZ 2011/172, S. 107)
Im Schrifttum wurde darüber diskutiert, ob durch liechtensteinische Stiftungen für Zwecke des österreichischen Ertragsteuerrechts "durchgegriffen" werden könne. Der Beitrag legt dar, dass dies unzulässig sei und stattdessen die Grundsätze der Einkünftezurechnung anzuwenden seien.