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EuGH konkretisiert Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Praxis"

ArtikelrundschauUmsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Ökoprämiengesetz KammerumlageÖStZ 2011/391ÖStZ 2011, 249 Heft 10 v. 16.5.2011

(Sarnthein, SWK 8/2011, S 404)

Seite 249


Mit Urteil vom 22. 12. 2010, C-103/09 , Weald Leasing Ltd, hat der EuGH die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Praxis" im Sinne der Urteile vom 21. 2. 2006, C-255/02 , Halifax ua, vom 21. 2. 2008, C-425/06 , Part Service, und vom 22. 5. 2008, C-162/07 , Ampliscientifica und Amplifin, konkretisiert. Sarnthein untersucht die Frage, wann das Unionsrecht den Vorsteuerausschluss der Vorumsätze gebietet.

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