Übernimmt eine in Österreich ansässige Planungs-GmbH vom Generalunternehmer ausländischer Bauprojekte Generalplanungsaufträge für die Errichtung von Geschäftsgebäuden und werden die überwiegenden Leistungen der Planungs-GmbH in Österreich erbracht, für einen Teil der Planungen sowie für vor Ort zu erledigende Leistungen aber fallweise im Ausland ansässige Architekten herangezogen, und beschränkt sich damit die Tätigkeit der GmbH am ausländischen Baugelände und in dessen Umfeld auf einzelne Kontrollbesuche, so wird für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls ab wann und wie lange in den betreffenden ausländischen Staaten Betriebsstätten begründet werden, nach der derzeitigen österr Verwaltungspraxis Folgendes als wesentlich angesehen: