WAO: § 235 (BAO: § 303 Abs 4)
VwGH 21. 9. 2009, 2008/16/0148
Ein Urteil des EuGH verschafft allenfalls eine neue rechtliche Erkenntnis, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung eines verwirklichten Sachverhaltes führt, lässt aber den Sachverhalt (und auch etwa einen früheren, Tatbestandswirkung entfaltenden Bescheid) unberührt. Dass durch den Anwendungsvorrang des durch ein solches EuGH-Urteil ausgelegten Gemeinschaftsrechts eine nationale Bestimmung nicht angewendet wird, vermag für sich noch keine Änderung der Sachverhaltsgrundlage zu bewirken. Auch seine die "erga-omnes-Wirkung" bedeutet noch nicht eine Änderung der Sachverhaltsgrundlage anderer Verfahren und somit keine neu hervorgekommene Tatsache, sondern betrifft die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in einem anderen Verfahren.