EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit b (KStG 1988: § 12 Abs 1 Z 2)
VwGH 20. 1. 2010, 2006/13/0015
Die Angemessenheitsprüfung für betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen nach § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG gilt nicht nur für Leasingfahrzeuge (vgl zB E 18. 12. 2008, 2006/15/0169), sondern auch für Mietfahrzeuge. Dass die Fahrzeuge von Dienstnehmern benützt werden, ist ebenfalls nicht von Bedeutung. Kurzfristige Vermietungen (in der Dauer von weniger als 21 Tagen) schließen (jedenfalls auf dem Boden der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Rechtslage vor der PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl II 2004/466) eine Angemessenheitsprüfung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG nicht aus, wenn mehrere Mietverträge vorliegen, deren Gesamtdauer auf ein Wirtschaftsjahr bezogen nicht mehr als kurzfristig zu beurteilen ist, und zwar unabhängig davon, ob stets dasselbe oder verschiedene Fahrzeuge angemietet werden.