Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR können Zuschläge und Steigerungsbeträge zu Abgaben und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen den Garantien des Art 6 EMRK unterliegen. Werden die Voraussetzungen einer "strafrechtlichen Anklage" im jeweiligen Einzelfall erfüllt, drohen Österreich Verurteilungen durch den EGMR, was vom Autor anhand von einigen Beispielen untersucht wird.