Für den VfGH ist zweifelhaft, ob er seine Beurteilung aufrecht erhalten kann, dass der Ausschluss der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom Verlustvortrag (Verlustabzug) verfassungskonform ist (so noch VfGH 10. 12. 1992, B 1044/91). Daher wird die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und" in § 18 Abs 6 EStG sowie des letzten Satzes dieser Bestimmung von Amts wegen geprüft.