FLAG § 2 Abs 1 und Abs 8
VwGH 2. 2. 2010, 2009/15/0204
Aus dem aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalls über ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH ergangenen Urteil des EuGH von 26. 11. 2009, C-363/08 , Romana Slanina, ergibt sich, dass Art 73 der Verordnung (EWG)Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der durch die Verordnung (EG)Nr 118/97 des Rates vom 2. 12. 1996 geänderten und aktualisierten Fassung) dahin auszulegen ist, dass eine geschiedene Person den Anspruch auf Familienbeihilfe beibehält, obwohl sie einen Mitgliedstaat (Österreich) verlässt, um sich mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat (Griechenland) niederzulassen, in dem sie nicht berufstätig ist. Würde allerdings durch eine Berufstätigkeit im anderen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht dieses Mitgliedstaat begründet werden, würde dies zu einem Ruhen des Anspruchs auf Familienbeihilfe bis zur Höhe des nach den Vorschriften im anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Betrags führen.