Von den Kridabestimmungen wird keineswegs die Einrichtung einer doppelten Buchführung gefordert, vielmehr ist es möglich, die strafrechtlich bewehrten Sorgfaltspflichten des § 159 Abs 5 Z 4 StGB auch im Rahmen einer (allenfalls ergänzten) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfüllen. Damit hat die einschränkende Wortfolge "und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden" im § 4 Abs 3 EStG aber für einen Rechtsanwalt nicht die (nachteilige) Wirkung einer unvermeidbaren Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und wurde sein Antrag auf Gesetzesaufhebung zurückgewiesen: