EStG 1988: § 33 Abs 4 Z 3 lit b
VwGH 25. 11. 2009, 2007/15/0302
Ein Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG hat ua zur Voraussetzung, dass weder dem Steuerpflichtigen noch seinen von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Der Ausschließungsgrund des "nicht dauernd getrennt Lebens" ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige mit seinem (Ehe)Partner in Lebensgemeinschaft steht, welche anzunehmen ist, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt (die im Beschwerdefall nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch zu Recht angenommen wurde; einer polizeilichen Meldung über getrennte Wohnsitze kommt beispielsweise kein entscheidendes Gewicht zu).