EStG 1988: § 2 Abs 1, § 25 und § 67 Abs 8
VwGH 26. 8. 2009, 2006/13/0185 (ebenso 30. 9. 2009, 2007/13/0018)
Die steuerrechtliche Beurteilung, wem das Einkommen bzw Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs 1 EStG), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl zB E 19. 11. 1998, 96/15/0182). Die Arbeitskraft ist als Einkunftsquelle "aus der Natur der Sache nicht übertragbar" (vgl Ruppe in Tipke, Hrsg, Übertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht, S. 28). Verfügt der Dienstnehmer über seinen Arbeitslohn, ergibt sich daraus keine Änderung der Zurechnung; der Arbeitslohn ist ihm auch dann zuzurechnen, wenn er den Anspruch einem Dritten abtritt. Nur im Falle des Todes ändert sich notwendigerweise die Zurechnung. Die Einkünfte sind (erst) dann dem Rechtsnachfolger (Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger) oder dem aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter Begünstigungen zuzurechnen (vgl Doralt, EStG12, § 25 Tz 89).