Die rechtzeitige Schadensgutmachung ist für die strafbefreiende Selbstanzeige gem § 29 FinStrG von zentraler Bedeutung. Kürzlich entschied der UFS, dass es sich bei Zahlungserleichterungsansuchen iZm Selbstanzeigen betr Selbstbemessungsabgaben, welche bereits fällig waren, um nicht rechtzeitige Ansuchen gem § 230 Abs 4 BAO handelt. Diese Rechtsansicht wird von den Autoren kritisch hinterfragt.