Der EuGH wird in der Rechtssache Zwijnenburg 1 die Gelegenheit haben, die Missbrauchsbestimmung der Fusionsrichtlinie2 weiter zu konkretisieren. Nach Art 11 Fusions-RL können Mitgliedstaaten die Vorteile der Fusionsrichtlinie versagen oder rückgängig machen, wenn der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung ist. Von einem solchen Beweggrund ist auszugehen, wenn die Restrukturierung nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen beruht. Diese sekundärrechtliche Missbrauchsbestimmung wurde in Österreich in § 44 Umgründungssteuergesetz implementiert.3 § 44 UmgrStG enthält zwei Verweise - einerseits auf Art 11 Fusions-RL und andererseits auf § 22 BAO.