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Die Missbrauchsbestimmungen des § 44 Umgründungssteuergesetz

Steuerrecht aktuellMag. Martina GruberÖStZ 2010/314ÖStZ 2010, 157 Heft 7 v. 1.4.2010

Der EuGH wird in der Rechtssache Zwijnenburg 11EuGH, C-352/08 , Zwijnenburg, noch nicht in Slg. die Gelegenheit haben, die Missbrauchsbestimmung der Fusionsrichtlinie22Richtlinie des Rates 90/343/EWG vom 23. 7. 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat. weiter zu konkretisieren. Nach Art 11 Fusions-RL können Mitgliedstaaten die Vorteile der Fusionsrichtlinie versagen oder rückgängig machen, wenn der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung ist. Von einem solchen Beweggrund ist auszugehen, wenn die Restrukturierung nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen beruht. Diese sekundärrechtliche Missbrauchsbestimmung wurde in Österreich in § 44 Umgründungssteuergesetz implementiert.33Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl 2005/161. Ein Verweis auf Art 11 Fusions-RL wäre aber nicht nötig gewesen, weil Art 11 Fusions-RL ein Umsetzungswahlrecht beinhaltet. § 44 UmgrStG enthält zwei Verweise - einerseits auf Art 11 Fusions-RL und andererseits auf § 22 BAO.

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