Im folgenden Beitrag wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Nutzungsüberlassung von Wohnliegenschaften (Penthouse-, Dachgeschoss- und Ferienhauswohnungen, Einfamilienhaus- und Luxusvillengrundstücke, Schloss etc) als wirtschaftliche Tätigkeit iSd 6. MwSt-Richtlinie bzw als unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 UStG angesehen werden kann. Überdies wird der Frage nachgegangen, welche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Umsätze, die das Recht auf Vorsteuerabzug begründen könnten, eine "missbräuchliche Praxis" iSv EuGH-Rechtsprechung darstellen.