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Sporttrainer, einheitliche Leistung, Bestimmung des Leistungsorts (relativ größerer Zeitaufwand maßgebend)

JudikaturÖStZ 2010/307ÖStZ 2010, 139 Heft 6 v. 18.3.2010

UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1, § 3a Abs 8 lit a

VwGH 16. 12. 2009, 2007/15/0208

Die Leistung als Sporttrainer (im Beschwerdefall eines Gesellschafters der beschwerdeführenden GmbH, die mit der Betreuung einer Mannschaft des österreichischen Schiverbands im Rahmen des Trainings- und Wettkampfprogramms betraut war) ist als einheitliche Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG anzusehen. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs 8 lit a UStG.

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