EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
VwGH 26. 8. 2009, 2007/13/0031
Der ausschließlich betriebliche oder berufliche Zweck einer von einem selbständig tätigen Autor von Schulbüchern (auf dem Gebiet der Geographie und Wirtschaftskunde sowie Geschichte und Sozialkunde) unternommenen, selbst organisierten Reisen nach Korsika ist an der tatsächlich während der Reise ausgeübten Tätigkeit zu messen. Dass "Arbeitsunterlagen, Entwürfe, Skizzen und Aufzeichnungen über während der Reise konzipierte Gedanken und dort gewonnene Erfahrungen" nicht mehr haben vorgelegt werden können, bedeutete das Fehlen von Beweismitteln (iSd § 166 BAO), sodass der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, die Anerkennung der Reisekosten als Betriebsausgaben von der Aufbewahrung von Unterlagen abhängig gemacht zu haben, die gem § 132 Abs 1 BAO keiner Aufbewahrungspflicht unterlägen. Die vorgelegte "Aufstellung der betrieblichen Tätigkeit" und der darin geschilderte Reiseablauf (auch private Reisen beziehen ihre Attraktivität längst nicht mehr bloß aus der Besichtigung bewährter Tourismusattraktionen) erlaubten der belangten Behörde, einen privaten Reisezweck nicht nahezu auszuschließen, sodass die Reiseaufwendungen gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht abziehbar waren.