Kosten für die Hin- und Rückreise bei sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reisen können nach der jüngst geänderten Judikatur des Großen Senats des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen nach Maßgabe der jeweiligen Zeitanteile aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Anteile feststehen und nicht bloß untergeordnet sind.1 Damit besteht für derartige Aufwendungen kein Aufteilungsverbot mehr. Im Folgenden sollen die Rechtsansicht des BFH dargestellt und mögliche Auswirkungen auf die - bislang strikt dem Aufteilungsverbot folgende - österreichische Rechtssituation untersucht werden.