Als Tagesgelder gezahlte Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16b EStG stellen keine Kostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG dar und können daher, soweit sie niedriger als die Sätze des § 26 Z 4 EStG sind, auch nicht zu Differenzwerbungskosten führen. Diese Aussage aus dem "Reisekostenerlass" des BMF, ÖStZ 2007/995, wurde nun vom UFS betreffend "Baustellentätigkeiten" iSd Z 16b dritter Teilstrich bestätigt.