Der Große Senat des deutschen Bundesfinanzhofs hat in seinem Beschluss vom 21. 9. 2009, GrS 1/06, in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können, wenn die beruflich veranlassten Anteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Der UFS schließt sich dieser Rechtsaufassung des BFH in einer neuen Entscheidung vollinhaltlich an, wobei er weiters darauf hinweist, dass auch in der österreichischen Steuerliteratur mehrfach die Meinung vertreten wird, dass ua bei gemischt veranlassten Reisen das bisher vertretene strenge Aufteilungsverbot nicht sachgerecht sei.