Wie schon der UFS Innsbruck, siehe ÖStZ 2009/158, hat nun auch der VwGH die vorzeitige Einstellung der jährlichen Besteuerung nach § 29 ErbStG mit 1. 8. 2008 versagt, da die Aufhebung des § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG durch den VfGH keinen Tilgungstatbestand iSd § 216 BAO darstellt. Die Erbschaftssteuerschuld beim Erwerb einer Rente von Todes wegen entsteht auch dann im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, wenn der Steuerpflichtige die Entrichtung der Steuer gemäß § 29 Abs 1 ErbStG vom Jahreswert der Rente anstatt vom Kapitalwert wählt. Wenn der maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Steuerschuld, nämlich der Todesfall, sich vor dem Inkrafttreten der Aufhebung des Grundtatbestands ereignet hat, entfaltet die mit Ablauf des 31. 7. 2008 in Kraft getretene Aufhebung des Grundtatbestands des § 1 Abs 1 Z 1