Durch die ab 1. 1. 2010 wirksame Schaffung des Rechtsinstituts der eingetragenen Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Personen wurden die im Grunderwerbsteuerrecht enthaltenen Begünstigungen für Erwerbe zwischen Eheleuten auf solche zwischen eingetragenen Partnern ausgedehnt. Ein im Fall der Auflösung der Partnerschaft erfolgender Grundstückserwerb unterliegt aber der Grunderwerbsteuer.