Die Autorin analysiert die Entscheidung des UFS vom 2. 9. 2009, RV/0538-S/09. Daraus werde deutlich, dass es zur Erlangung der Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG und der damit verbundenen Vorsteuerabzugsberechtigung nicht ausreicht, Hobbytätigkeiten oder Privatvergnügen als gelegentliche Einnahmeerzielung zu deklarieren.