Der EuGH hat durch sein Urteil in der Rs VNLTO das wohl als gefestigt geltende Verständnis der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung gemischt genutzter Gegenstände ins Wanken gebracht. Die RechtsanwenderIn musste erkennen, dass nicht jede nichtwirtschaftliche Verwendung eines an sich unternehmerisch und steuerpflichtig genutzten Gegenstands oder einer so genutzten Dienstleistung als unternehmensfremd zu qualifizieren ist. Das entsprechende Urteil des EuGH macht ein Umdenken erforderlich, klärt über Dinge auf, die für geklärt gehalten wurden, und wirft auch neue Fragen auf. Darauf soll im Folgenden eingegangen werden.